Standard business conditions
General terms of business
 
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von KULIUNDCO


§ 1 Geltungsbereich

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen, Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen KULIUNDCO – im Folgenden „Händler“ genannt – und Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

(2) Abweichungen von diesen Bedingungen, sprich Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen, sind nur wirksam, wenn der Händler sie schriftlich bestätigt.


§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot des Händlers bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung
festgehalten sind. Die Angebote des Händlers sind freibleibend und unverbindlich.
Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Händler zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass er den Auftrag annimmt.

(2) Die Auftragsbestätigung ist bindend. Rücktrittsrecht längstens 3 Tage nach Erstellung, jedoch nur, wenn diese uns vor Versand erreicht. Bei Artikeln mit Druck ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen.


§ 3 Preise

(1) Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung erhöhen, so ist der Händler berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Im Zweifel gelten die angebotenen Preise als Stückpreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer sowie
Steuern und Gebühren (z.B. ARA, ERA, …) werden zusätzlich verrechnet.

(2) Änderungen, die nach Erstellung des Auftrages erfolgen und im Zusammenhang mit der Lieferung erhoben werden, wie Transport- und Zustellkosten, Steuern, Zölle oder sonstige Gebühren, gehen zu Lasten des Kunden, ohne dass etwaige Erhöhungen dem Kunden zur Rückgängigmachung des Auftrages Veranlassung geben
könnten.

(3) Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10 % nach oben oder unten sind zu tolerieren.


§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen usw., die dem Händler die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten des Händlers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Händler auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Händler, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Händler von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Händler nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

(4) Der Händler ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(5) Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Händler haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Händler wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Händler schad- und klaglos; er hat dem Händler sämtliche Nachteile zu ersetzen, die diesem durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

(6) Der Händler ist nicht verpflichtet, die vom Kunden übermittelten Unterlagen, Daten und Informationen auf Vollständigkeit, Richtigkeit sowie darauf zu prüfen, ob diese allein oder in Zusammenhang mit vom Kunden beauftragten Leistungen des Händlers für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind, in Rechte Dritter eingreifen oder gegen gesetzliche Bestimmungen (z.B. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Produktsicherheitsgesetz, Markenschutzgesetz etc.) verstoßen.

(7) Der Händler ist nicht verpflichtet, im Zuge eines Auftrages/Projektes entstandene bzw. generierte Daten und sonstige Unterlagen (Siebe, Filme, etc.) über den Zeitpunkt der Übergabe seiner Leistung hinaus zu speichern oder sonst für den Kunden verfügbar zu halten.

(8) Der Händler ist nach freiem Ermessen berechtigt, Leistungen selbst auszuführen oder sich Dritter zu bedienen.

(9) Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Kunden nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängig-machung des Auftrages seitens der Kunden führen.

(10) Falls der Kunde die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Kunden für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.


§ 5 Veredelung von Sachen des Kunden

(1) Übergibt der Kunde dem Händler Sachen zur Bearbeitung („Veredelung“), kann der Händler diese Bearbeitung selbst durchführen oder sich zu deren Durchführung Dritter bedienen.

(2) Für Schäden, welche solche Dritten verursachen, haftet der Händler dem Kunden ausschließlich im Umfang seiner eigenen Ersatzansprüche gegen den Dritten.

(3) Der Versand an und von solchen Dritten erfolgt in der Regel unversichert entweder durch Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche Versendungsart vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens, der Art der Versendung oder des Abschlusses einer Transportversicherung, gilt der Transport durch eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt und erfolgt jedenfalls auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(4) Für die Lagerung von Sachen des Kunden durch den Händler gelten die §§ 44 bis 49 der Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen, jedoch ist die Schadenersatzpflicht des Händlers auch für die Lagerung auf Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gemäß § 50 der Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen erwirbt der Händler an allen vom Kunden eingelagerten Vermögens-werten oder sonstigen Vermögenswerten des Kunden, welche sich in seiner Verfügungsgewalt befinden ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht.

(5) Für Schäden an vom Kunden übergebenen Wertgegenständen, das sind Sachen mit einem Wert von mehr als ¤ 250,-, haftet der Händler nur, wenn ihn der Kunde ausdrücklich auf deren Wert hingewiesen hat und ihn an der Beschädigung ein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit trifft. Ist eine Aufklärung über den Wert dieser Sachen unterblieben, haftet der Händler nicht.


§ 6 Lieferung / Transport / Abholung

(1) Holt der Kunde Leistungen nicht selbst während der Geschäftszeiten des Händlers ab, erfolgen Lieferungen ab dem Lager des Händlers oder eines Dritten im In- oder Ausland, dessen sich der Händler zur Ausführung seiner Leistungen bedient, jedenfalls auf Gefahr und – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Kosten des Kunden. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn der Händler noch weitere Leistungen (z.B. Montage) erbringt.

(2) Wurde der Versand auf Kosten des Händlers vereinbart, trägt der Händler nur jene Kosten des Transportes, welche gemäß § 33 der Allgemeinen Österreichischen Spediteursbedingungen bis zu jenem Zeitpunkt anfallen, in welchem der Transportunternehmer die Ware in oder auf dem Beförderungsmittel (z.B. Lkw) dem Empfänger vor oder auf dessen Grundstück zur Annahme bereit stellt. Die Abtragung von Gütern in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dergleichen erfolgt jedenfalls auf Kosten des Kunden.

(3) Der Versand erfolgt in der Regel entweder durch Post, Spedition, Bahn oder Kurierdienst, welche die Parteien als verkehrsübliche Versendungsarten vereinbaren. Trifft der Kunde keine besonderen Festlegungen hinsichtlich des Transportunternehmens oder der Art der Versendung (z.B. Transportversicherung), gilt der Transport auf eine dieser Versendungsarten als vom Kunden genehmigt. Eine Verpflichtung zur billigsten Verfrachtung besteht jedenfalls nicht.

(4) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten sämtliche Fristen und Termine ausschließlich bis zum Versand von Leistungen ab dem Sitz des Händlers (d.h. Übergabe an den Transportunternehmer). Enthalten Auftrag oder Anbotsunterlagen Lieferfristen, stellen diese lediglich eine Wiedergabe von Informationen des Transportunternehmens oder üblicher Lieferfristen dar, für deren Einhaltung der Händler nicht einzustehen hat. Wurde nicht ausdrücklich anderes vereinbart, hat der Händler Leistungen nicht als Fixgeschäfte zu erbringen.

(5) Teillieferungen sind zulässig.

(6) Ist nichts anderes vereinbart und werden im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde ebenso wie Transport- und Zustellkosten.

(7) Ist die Leistung versandbereit, verzögert sich der Versand jedoch aus Gründen außerhalb der Sphäre des Händlers, geht die Gefahr auf den Kunden über und der Händler ist berechtigt, die darüber hinausgehenden Kosten (Zinsen, Lagerhaltungskosten, …) zu verrechnen. Ist Selbstabholung vereinbart, gilt dies auch, wenn der Kunde die Leistung nicht binnen drei Tagen Verständigung über die Abholbereitschaft beim Händler abholt.


§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Der Kunde kann den Kaufpreis per Vorauskasse, Nachnahme, Überweisung, Bankeinzug oder in Bar leisten. Der Händler hat das Recht einzelne Zahlungsarten auszuschließen und bei neuen Geschäftsbeziehungen die Zahlung per Vorauszahlung, per Nachnahme oder in bar zu verlangen.

(2) Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erbringen. Bei Bankeinzug oder Vorauskasse werden 2% Skonto gewährt.

(3) Der Händler behält sich vor, nach Vertragsschluss die Zahlungsbedingungen zu ändern, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder er seine vertraglichen Pflichten dem Händler gegenüber in finanzieller Hinsicht nicht erfüllt hat.

(4) Die Zahlung der Porto- und Frachtkosten sowie der Verpackungskosten hat sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.

(5) Kommt der Kunde in Verzug, so ist der Händler berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Allenfalls gewährte Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen gelten bei Zahlungsverzug oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Kunden als nicht gewährt. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Händlers aufzurechnen, außer die Gegenansprüche wurden rechtskräftig festgestellt oder vom Händler schriftlich anerkannt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

(7) Wenn dem Händler Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Händler berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Händler ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Händler behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich u behandeln.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufer oder wenn Umstände eintreten, die eine Gefährdung der Ansprüche des Händlers begründen, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Händler zum Rücktritt vom Vertrag und zur Abholung der Ware berechtigt. Der Händler ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


§ 9 Gewährleistung, Garantie

(1) Die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

(2) Die bloße Präsentation der Artikel auf der Website ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren. Eigene Garantien vom Händler müssen ausdrücklich schriftlich im einzelnen als solche bezeichnet werden.


§ 10 Mangelgewährleistung

(1) Soweit ein vom Händler zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(2) Ist der Händler zur Mangelbeseitigung /Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Händler zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

(3) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Der Händler haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.


§ 11 Haftung

(1) Der Händler haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder krass grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte und schlicht grob Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Geschädigte zu beweisen.

(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.


§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Händlers.

(2) Der Gerichtsstand ist für beide Teile, Verkäufer und Käufer, Krems an der Donau.

(3) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht Österreichs.